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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 23 W 375/00
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 7 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 | |
GKG § 12 Abs. 1 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 4 Abs. 1 |
§§ 91 a ZP0, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO
Leitsatz:
Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung beschränkt sich der Wert des Streitgegenstandes auf den Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, während die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten als Nebenforderungen wertmäßig außer Ansatz bleiben.
OLG Hamm, Beschluß vom 08.02.2001 - 23 W 375/00 -
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 375/00 OLG Hamm 7 O 102/99 LG Siegen
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 08. Februar 2001 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03. Mai 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Siegen vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 600 DM zurückgewiesen.
Gründe:
Die als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Ausgangsrechtsstreit angefallene Verhandlungsgebühr ist zutreffend nur nach dem Wert der Klageanträge zu 2.) und 3.) (= 20.000 DM) berechnet worden, ohne die bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung des Klageantrags zu 1) insoweit angefallenen Kosten streitwertmäßig zu berücksichtigen. Denn nach einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung beschränkt sich Wert des Streitgegenstandes auf den Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, während die Kosten des erledigten Teils als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO außer Betracht bleiben. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1995, 1138; NJW-RR 1991, 509, 510; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1996, 1298 mit zahlreichen Nachweisen; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 16 Erledigung der Hauptsache mwN).
Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Mit der auf den Klageantrag zu 1) bezogenen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war der Rechtsstreit auch nur zum Teil erledigt. Daß mit diesem Klageantrag neben den weiteren Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung ein eigenständiger Unterlassungsanspruch im Rahmen einer Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO geltend gemacht wurde, ändert hieran nichts. Denn prozessual lag - wie aus § 260 ZPO zu entnehmen ist - eine Klage vor. Die Erledigung eines der darin zusammengefassten Ansprüche bewirkte daher lediglich nur eine Teilerledigung der Klage, die, beschränkt auf die restlichen streitigen Klageanträge zu 1) und 2), noch weiterhin anhängig und zu bescheiden war.
Die Beschwerde der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den § 3 12 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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